Satzung der Karnevalsgesellschaft Fidele Geister Niederaußem-Auenheim e.V.
vom 13.05.2009 mit Änderung vom 28.04.2010, 10.08.2014 und 23.09.2020
§ 1
Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Fidele Geister Niederaußem-Auenheim e. V.“ mit Sitz in 50129 Bergheim, Stadttteil Niederaußem. Geschäftssitz ist die Anschrift der/des jeweiligen Vorsitzenden. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 300250.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die aktive Förderung Kunst und Kultur im Sinne der Unterstützung des Karnevalsbrauchtums in Niederaußem und Auenheim.
Zur Unterstützung des Vereinszwecks können innerhalb des Vereins besondere Abteilungen oder Gruppen gebildet werden.
Die Gründung einer neuen Abteilung oder Gruppe ist dem Vorstand schriftlich einzureichen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Die Abteilungen oder Gruppen werden entweder durch einen eigenen Abteilungsvorstand oder den Gesamtvorstand der Gesellschaft geführt. Über die Organisationsform der jeweiligen Abteilung/Gruppe entscheidet der KG-Vorstand in Rücksprache mit der jeweiligen Abteilung/Gruppe.
Die im Eigentum des Vereins befindliche Wagenbauhalle ist zu erhalten und zu pflegen.
Gründungstag ist der 2. April 1976.
Die Farben des Vereins sind rot und weiß.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Jede Form politischer oder religiöser Betätigung ist ausgeschlossen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
a) mit halbem Anteil auf den „Verein der Heimatfreunde von Niederaußem und Auenheim e.V.“ sowie
b) mit halbem Anteil auf den „Ortsverband Niederaußem/Auenheim der Arbeiterwohlfahrt AWO“.
§ 6
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Nach der Beschlussfassung, den Verein aufzulösen, wird das Vermögen des Vereins einem Notar zur treuhändischen Verwaltung übergeben. Dies mit dem Ziel, dass innerhalb einer Frist von 4 Monaten ein Nachfolgeverein, mit dem Ziel, das karnevalistische Brauchtum in Niederaußem-Auenheim weiterzuführen, gegründet werden kann. Sollte sich demnach ein neuer Verein gründen, wir das bis dahin treuhändisch verwaltete Vermögen auf einen neuen gemeinnützigen Verein (im Sinne steuerbegünstigter Zwecke) übergehen.
Sollte kein neuer Verein gegründet werden, tritt automatisch §5 in Kraft.
§ 7
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Zu Ehrenmitgliedern der KG können Personen, die sich um die Vereinsarbeit oder den Karneval im Tätigkeitsgebiet des Vereins verdient gemacht haben, durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder.
Neue Mitglieder, die eine Mitgliedschaft in den jeweiligen Abteilungen der KG beabsichtigen, müssen zunächst Mitglied der KG werden.
Über eine Aufnahme entscheidet je nach gewählter Organisationsform der Abteilungs-/Gruppenvorstand bzw. der KG-Vorstand. Mitglieder von Dreigestirnen müssen Mitglieder der KG sein.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• mit dem Tod,
• bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags von mindestens einem Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
• insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder
• die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Vor dem Beschlussverfahren ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist den Mitgliedern des Vorstandes zu verlesen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres, wird der bereits gezahlte Jahresbeitrag nicht rückerstattet.
§ 10
Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, insbesondere Ermäßigungen für jugendliche Mitglieder, und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ab dem 18. Lebensjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Über Stundung, Erlass oder Reduzierung des Beitrags entscheidet im Einzelfall der Vorstand auf schriftlich eingereichten Antrag an den geschäftsführenden Vorstand. Ehrenmitglieder der KG sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 11
Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie einer vor der turnusgemäßen Wahl durch die Mitgliederversammlung festzulegenden ungerade Anzahl an Beisitzern sowie jeweils drei Beisitzern, die aus der Abteilung bzw. Gruppe des Senats und der Funken- und Tanzgarde benannt werden, die gemeinsam den erweiterten Vorstand bilden: Geschäftsführender Vorstand: 1 Vorsitzender 2 Präsident 3 Geschäftsführer 4 Schatzmeister Erweiterter Vorstand: – Eine von der Mitgliederversammlung beschlossene ungerade Anzahl von Beisitzern, die innerhalb des Vorstandes besondere Aufgaben übernehmen. – 3 Beisitzer, die aus der Führung der Funken- und Tanzgarde benannt werden – 3 Besitzer die aus der Führung des Senats benannt werden. Alle Bezeichnungen gelten in gleicher Weise auch für weibliche Mitglieder. Der Vorstand der KG im Sinn des § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern gemäß 1- 4 als geschäftsführender Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind im Sinne der Geschäftsordnung Beisitzer. Die zugewiesenen besonderen/ vereinsinternen Aufgaben legt der Vorstand in seiner jeweils gültigen Geschäftsordnung fest. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Organe des Vereins Der Vorstand Die Mitgliederversammlung
§ 13
Amtsdauer des Vorstands Der geschäftsführende Vorstand gemäß 1 – 4 wird von der Mitgliederversammlung der KG für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen einzuberufen. Bis zur Neuwahl wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Mitgliedern der Vorstandsmitglieder) für den Ausgeschiedenen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung der KG für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Mitglieder des Vorstands, die aus den Reihen des Senats sowie der Funken- und Tanzgarde benannt werden sind zum Beginn einer neuen Wahlperiode aus den Abteilungen/Gruppen zu benennen und müssen von der Mitgliederversammlung der KG bestätigt werden. Bei vorzeitiger Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Vorstand benennen die Abteilungen/Gruppen des Senats bzw. der Funken- und Tanzgarde für die restliche Amtszeit entsprechende Nachfolger aus ihren Reihen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 14
Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der Vorstandsmitglieder gemäß 2 – 4. Es ist ein Gesprächsprotokoll zu führen und vom Schriftführer/Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 15
Zuschuss für das Dreigestirn als Teil der Brauchtumspflege Die KG Fidele Geister unterstützt das jeweilige Dreigestirn der Session mit einem angemessenen finanziellen Zuschuss und/oder Sachleistungen. Die Höhe und Art der Unterstützungsleistung ist zwischen dem Vorstand und dem jeweiligen Dreigestirn schriftlich festzuhalten.
§ 16
Mitgliederversammlung Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Anwesende Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab einem Mindestalter von 16 Jahren. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, kann durch ein Elternteil oder Sorgeberechtigten wahrgenommen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: • Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands. • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags. • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. • Wahl der Kassenprüfer / innen. • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte bekannte Email- oder Postadresse des Mitglieds erfolgt ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. einem vorher vom Vorsitzenden zu benennenden geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste kann der Versammlungsleiter zulassen. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17
Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Bergheim, den 23.09.2020
Wilhem Günter Siepen
Vorsitzender
Fritz Welter
Präsident
Sascha Schwarz
Geschäftsführer
Loni Schneider
Schatzmeister